
Die Forensische Psychiatrie ist mit der Besserung und Sicherung psychisch kranker Straftäter*innen betraut und nimmt damit die hoheitliche Aufgabe des Maßregelvollzugs wahr.
Die forensische Klinik ist zuständig für Patient*innen, die aufgrund einer Suchterkrankung eine Straftat begangen haben. Sie müssen zur Vorbeugung weiterer krankheitsbedingter Rückfälle unter gesicherten Bedingungen behandelt werden, so sieht es das Strafgesetzbuch vor (§§ 63, 64 und 67h StGB) sowie die Strafprozessordnung (StPO, § 453 c). Darüber hinaus müssen Patient*innen im Vorfeld einer eventuellen Unterbringung beobachtet und begutachtet werden (§§ 126a, 81 StPO).
Auch im Maßregelvollzug sollen Patient*innen die Chance zur sozialen Reintegration erhalten, um wieder ein Leben in der Gesellschaft führen zu können. Die von den jeweils zuständigen Amts- oder Landgerichten eingewiesenen Patient*innen haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Behandlung. Dabei hat der Schutz der Bevölkerung und des Personals vor erneuter Straffälligkeit höchste Priorität. Am effektivsten ist dieses durch eine erfolgreiche Therapie zu erreichen.
Entsprechend dem gesetzlichen Behandlungsauftrag sollen die Patient*innen auf eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft und auf ein straffreies Leben vorbereitet werden.
Die psychosoziale Rehabilitation mit Persönlichkeits- oder Verhaltensänderung ist das Ziel der Behandlung. Sie soll zu einem abstinenten, sozial verantwortlichen, konstruktiv-konfliktfähigen Leben ohne weitere Delinquenz befähigen, sei es in Selbstständigkeit oder in betreuten Einrichtungen. Patienten, die nicht entlassen werden können, müssen untergebracht und betreut werden.
Etwa 40 % der Maßregelvollzugspatienten sind primär alkohol- und drogenabhängig und deshalb nach § 64 StGB untergebracht. Sie wurden hauptsächlich durch Eigentums- und Körperverletzungsdelikte oder durch Beschaffungskriminalität und Drogenhandel straffällig. Dieser Personenkreis stellt an die Therapeut*innen hohe Anforderungen.
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